Verhaltensregeln im Schiffsverkehr

 

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Als Schiffsführerin oder Schiffsführer vergewissern Sie sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrenlos möglich ist. Sie passen die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und treffen alle Vorsichtsmassnahmen. Auf Grenzgewässern können spezielle Vorschriften gelten. Erkundigen Sie sich vor dem Befahren eines Gewässers über allfällige Besonderheiten und nehmen Sie immer Rücksicht auf alle anderen Seebenützer. Der See gehört uns allen.

Rücksicht beim Stand Up Paddeln

Immer mehr Menschen praktizieren Stand Up Paddeln (SUP). Die Sportart kann ganzjährig und insbesondere auch in Flachwasserzonen und Uferbereichen ausgeübt werden. So gelangen Menschen in bisher wenig gestörte Gebiete. Durch Einhaltung von Grundregeln können Paddelnde Rücksicht nehmen und Störungen reduzieren. Sie verringern so den Stress für Wasservögel und andere Wildtiere.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf www.vogelwarte.ch oder unter diesem Link.

Uferzonen

Innere Uferzone (0 bis 150 m): Motorschiffe dürfen die innere Uferzone nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen (ankern) oder Engstellen zu durchfahren; sie haben dazu den kürzesten Weg zu nehmen. Parallelfahrten zum Ufer sind untersagt.

Davon ausgenommen sind:

-     Schiffe mit elektrischem Antrieb, sofern dessen Leistung 2 kW nicht übersteigt;

-     Schiffe der Berufsfischer auf Fang;

-     Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.

Die maximal erlaubte Geschwindigkeit beträgt 10 km/h.
 
Äussere Uferzone (150 bis 300 m): Parallelfahrten zum Ufer sind gestattet. Die maximal erlaubte Geschwindigkeit beträgt 10 km/h.
 
Wissen Sie, dass die Fahrt durch beide Uferzonen mit 10 km/h nur zwei Minuten dauert?

Kursschiffe, welche nach offiziellem Fahrplan verkehren, Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte sind von diesen Uferzonenbestimmungen ausgenommen.

Ankern: Bei diesem Manöver halten Sie einen Mindestabstand von 25 m gegenüber Schilf- und Wasserpflanzen ein.
 
Besondere Regeln: Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m, Strandboote und dergleichen dürfen nur in der inneren Uferzone (0 bis 150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.

Ausweichpflicht

In der folgenden Reihenfolge sind Schiffe vortrittsberechtigt:

  1. Vorrangschiffe (grüner Ball am Tag / grünes Rundumlicht in der Nacht)
  2. Güterschiffe
  3. Berufsfischer (sofern der gelbe Ball gesetzt ist)
  4. Segelschiffe
  5. Ruderboote
  6. Schiffe mit Maschinenantrieb (ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer mit gelbem Ball)
  7. Segelbretter (Windsurfer) und Drachensegelbretter (Kitesurfer)

Vorrangschiff: Ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde den Vorrang eingeräumt und damit zum Führen des grünen Balls bzw. des grünen Rundumlichtes berechtigt hat.

Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen immer Vortritt.

Sturmwarndienst

Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet): Macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25 bis 33 Knoten (ca. 46 – 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Der Schiffsführer ist aufgefordert, die Wetterentwicklung selber zu beobachten, diese laufend neu zu beurteilen und sich der allgemeinen Sorgfaltspflicht entsprechend zu verhalten. Gegebenenfalls ist ein geschütztes Gebiet oder ein Hafen anzulaufen.

Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet): Macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (über 60 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Der Schiffsführer hat sofort alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen für Mannschaft sowie Schiff zu treffen und allenfalls einen Hafen oder das geschütztes Ufer anzulaufen. Muss fernab des Heimathafens „abgewettert“ werden, sind Angehörige oder die Seepolizei zu verständigen. So können unter Umständen unnötige Suchaktionen vermieden werden.

Schiffe in Not

Signalgebung bei Tag:
- kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge
- langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme
- Abgabe einer Folge langer Töne
- Morsezeichen …---… (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln

Signalgebung bei Nacht:
- kreisförmiges Schwenken eines Lichtes
- Abfeuern rot brennender Raketen oder Zeigen sonstiger Leuchtsignale
- Abgabe einer Folge langer Töne
- Morsezeichen …---… (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln

Tauchen

Gegenüber Tauchgebieten, die mit einer blau-weissen Flagge bezeichnet sind, ist ein Abstand von 50 m einzuhalten.

Fahrunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf weder ein Schiff führen noch sich an dessen Führung beteiligen noch einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben.

Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine Person, die ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist.

Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit als erwiesen, wenn die Person eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromille aufweist.

Diese Bestimmungen gelten auf allen Schiffen, unabhängig von der Fahrzeugart und sie gelten auch, wenn ein Schiff am Anker liegt.

Sorge tragen zu Natur und Umwelt

Keine Verschmutzung des Wassers durch Öl, Treibstoffe, Waschmittel und dergleichen.

Abfälle wie Zigaretten, Flaschen, Büchsen, Plastiksäcke und dergleichen gehören an Land entsorgt.